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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Stand 01.03.2019

Für die Anmietung unserer Fahrzeuge:

§1 Mindestalter zur Miete unserer Fahrzeuge:

21 Jahre, 2 Jahre Führerscheinbesitz Kl. B. Über Einzelfälle mit höherer Kaution kann der Vermieter schriftlich entscheiden.

§2 Versicherungsleistungen:

Die genannten Preise sind im Nutzungsbereich der Straßenverkehrsordnung (StVO) inkl. einer Teilkaskoversicherung für das Fahrzeug, die Selbstbeteiligung für den Mieter beträgt je nach Fahrzeugtyp 1.000,-€ bis 15.000,-€ je Fahrzeugschaden. Auf der Rennstrecke und bei anderen Fahrevents außerhalb der StVO gelten unter Umständen höhere Selbstbeteiligungen. Gegen Aufpreis kann vor der Anmietung die Selbstbeteiligung reduziert werden und eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden. Abgestellte Fahrzeuge müssen ordnungsgemäß gegen Diebstahl gesichert werden. Grundlage aller Versicherungsleistungen sind die allgemeinen Bedingungen für die KFZ- Versicherung (AKB) unseres Versicherungsunternehmens in aktueller Fassung.

§3 Ausreisebestimmung:

Die Ausreise in Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich gestattet muss jedoch vor der Miete schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden.


§4 Stornierung Fahrzeugmiete:

Im Falle einer Stornierung der Miete durch den Mieter werden Stornierungsgebühren berechnet, welche – je nach gebuchten Mietpreis – zwischen 30% und 100% bei Stornierung bis zu 48h vorher betragen. Bei einer Stornierung innerhalb von 48h erheben wir immer 100% Stornierungsgebühren.

§5 Vorauszahlung:

Sofern diese nicht bereits im Voraus durch einen Gutscheinerwerb oder (teilweise) durch eine Anzahlung geleistet wurde, ist der Mieter verpflichtet, vor Fahrtantritt den vollen Mietpreis zu entrichten. Eine terminliche Reservierung eines Fahrzeugs besitzt erst ab dem Zeitpunkt Gültigkeit, an dem der Vermieter die Gutschrift über die Anzahlung i.H.v. 300,-€ (bei Mieten bis 499 KM Inklusiv-Kilometern) bzw. 30% des Mietbetrages (bei Mieten ab 500KM Inklusiv-Kilometern) verzeichnen konnte. Bei Langzeitmieten ist auch eine Teilung des Betrages in monatliche Raten möglich.

§6 Kaution:

Bei Abholung des Fahrzeuges fällt eine Kaution an, welche in bar oder per Kreditkarte zu hinterlegen ist und nach mängelfreier Fahrzeugrückgabe wieder ausgezahlt wird. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp (zwischen 500€ - 10.000€, in Einzelfällen auch höher). Ebenso müssen vor Fahrtantritt ein gültiger Personalausweis & Führerschein vorgelegt werden. Im Falle einer Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs ist der Vermieter berechtigt, vorerst die volle Kaution einzubehalten bis die Reparatur durchgeführt wurde, die Schadenssumme bekannt ist und die Schuldfrage ausreichend geklärt wurde. Die Kaution dient auch im Falle der Nichtzahlung von Mietraten und weiterer Forderungen als Absicherung für den Vermieter und darf so lange einbehalten werden, bis dieser die Forderungen begleicht oder zur Verrechnung offener Forderungen genutzt werden. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Barkautionen per Banküberweisung zeitnah nach mängelfreier Rückgabe an den Mieter auszuzahlen. Der Vermieter bemüht sich stets, Kautionen sofort nach Freigabe zurückzuzahlen – dieser Vorgang kann jedoch aus bis zu 10 Werktage in Anspruch nehmen.

§7 Inklusiv-Kilometer und Erweiterungen:

Der Mieter kann bei der Buchung einer Fahrzeugmiete aus verschiedenen Raten mit unterschiedlichen Inklusiv- Kilometern wählen. Darüber hinaus gefahrene Kilometer werden nach dem Ende des Mietzeitraumes bei Fahrzeug-Rückgabe exakt abgerechnet.

§8 Weitergabe/Mietdauer:

1. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. -bei Firmenkunden - von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Weitere Fahrer müssen vor Fahrtantritt schriftlich und ggf. gegen Aufpreis im Mietvertrag vermerkt werden. Bei Fahrzeugübergabe ist die Anwesenheit etwaiger zusätzlicher Fahrer und Vorlage deren Personalausweise und Führerscheine zwingend notwendig.
2. Versicherungsschutz genießen nur schriftlich eingetragene Fahrer.
3. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig.

4. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
5. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

§9 Nutzungsbereich Fahrzeugmiete:

Eine Nutzung des Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen, Trackdays, Gleichmäßigkeitsprüfungen, Fahrsicherheitstrainings, zur Weitervermietung, zur Begehung von Straftaten, zur Beförderung von leicht entzündlichen oder gefährlichen Stoffen ist – ohne schriftliche Genehmigung durch den Vermieter - untersagt. Der Vermieter behält sich bei übermäßigem Verschleiß vor, die Kosten der Instandsetzung anteilig oder vollständig auf den Mieter zu übertragen.

§10 StVO/ Haftung des Mieters:

Der Mieter hat die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) im gesamten Mietzeitraum einzuhalten. Jeder Verstoß ist unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und vom Mieter zu begleichen. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung (z.B. Verschalten, Überhitzung des Motors, Überlastung der Kupplung, etc.) des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß diesen Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Dem Mieter wird eine Aufwandspauschale i.H.v. 25,-€ (bzw. 35,-€ bei Mietern mit ausländischem Wohnsitz) im Falle eines Verwarn-/Bußgeldes und i.H.v. mindestens 250,-€ im Falle einer Vorladung/Anhörung auferlegt. Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das vom Mieter beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von zwei Dritteln der üblichen Tagesmiete. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurück zu führen sind. Der Mieter hat für die Benutzung von mautpflichtigen Straßen die Maut selbst zu entrichten. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die Behörden und/oder Dritte, wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut dem Vermieter auferlegen bzw. gegen den Vermieter geltend machen.

Bei der Fahrzeugnutzung auf Events außerhalb der StVO, insbesondere bei Rennstrecken- und Drifttrainings, ist vorab ein Haftungsausschluss seitens des Anlagenbetreibers vom Mieter zu unterzeichnen.

§11 Fälligkeit und Verjährung:

Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach §548 BGB vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs angerechnet.

§12 Winterreifen:

Sollte das Fahrzeug mit Winterreifen übergeben werden, ist die limitierte Höchstgeschwindigkeit von 210 bzw. 240 KM/H (Index V) aus Sicherheitsgründen in jedem Fall einzuhalten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug mit Winterreifen zu übergeben. Sollten es die Wetterverhältnisse nicht zulassen, das Fahrzeug mit der aufgezogenen Sommerbereifung im Straßenverkehr zu nutzen, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug für diesen Zeitraum nicht zu nutzen.

§13 Schadenfälle:

Im Unfall- oder Schadensfall (auch Bagatellschäden) ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, das im Fahrzeug befindliche Unfallprotokoll vollständig auszufüllen und den Schaden dem Vermieter und der örtlichen Polizei unverzüglich mitzuteilen. Für ein nicht vorhandenes oder unvollständiges Unfallprotokoll werden 150,-€ Bearbeitungsgebühr auferlegt. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen zu Lasten des Mieters. Eine Insassen-Unfallversicherung muss ggf. separat vom Mieter abgeschlossen werden. Der Vermieter haftet nicht für im Mietzeitraum aufgetretene Personenschäden der Insassen oder Schäden durch technische Defekte oder Materialmängel. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Reparaturwerkstatt bis zum Kostenbetrag von 50,- € mit mündlicher Zustimmung des Vermieters, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters, beauftragen.

§14 Übergabe:

Das Fahrzeug wird dem Mieter schadenfrei, verkehrssicher, sauber und vollgetankt übergeben und hat dem Vermieter im gleichen Zustand zurückgegeben zu werden. Ausgenommen davon sind normale Abnutzungen/Verschmutzungen durch Fahrzeuggebrauch. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung die vereinbarte Grundgebühr des Tagesmietpreises als Nutzungsentschädigung zu zahlen. Getankt werden darf ausschließlich der im Fahrzeugschein (KOPIE im Fahrzeug beigelegt) Kraftstoff. Sollte ein Benzinkraftstoff gefordert sein, so ist immer ausschließlich Shell V-Power, ARAL Ultimate 102 und gleiche (ROZ 100 Oktan), zu tanken. Die Quittungen sind aufzubewahren und dem Vermieter bei der Rückgabe auf Verlangen vorzuzeigen. Nicht vollgetankte Fahrzeuge werden dem Mieter mit 3,-€/Liter zzgl. 15€ Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

Bei einer verspäteten Übergabe des Fahrzeuges durch den Kunden wird, bei einer Verspätung von 15 bis zu 60 Minuten eine Pauschale i.H.v. 50€ fällig. Ab einer Verspätung von 60 Minuten werden dem Kunden die Stornokosten gemäß Mietpreis, bzw. eine volle Tagesmiete für den Folgetag berechnet.

Der Vermieter behält sich bei übermäßiger Verschmutzung oder Missachtung des Rauchverbotes vor, dem Mieter eine Reinigungspauschale i.H.v. 250€ in Rechnung zu stellen. Bei jeder Übergabe wird das Reifenprofil protokolliert. Mit der Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll bestätigt der Mieter den exakten Zustand des Fahrzeuges bei der Übergabe. Spätere Nachverhandlungen sind ausgeschlossen. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr in Höhe von 3,50€ je KM verpflichtet, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Verletzung der Rückgabepflichten haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

Der Vermieter händigt dem Mieter das Fahrzeug inkl. eines Fahrzeugschlüssels aus. Bei Verlust des Schlüssels hat der Mieter die Kosten von pauschal 2.500,-€ zzgl. eventueller Nutzungsausfälle zu tragen.

§15 Erfüllung und Kündigung des Vertrages:

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angaben von Gründen ablehnen. Vorbestellungen des Mieters, auch mündliche oder fernmündliche, sind verbindlich. Die Fahrzeuge müssen zum vereinbarten Abgabetermin übergeben werden. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereitgehalten werden. Es ist vorab der vollständige Mietpreis zu entrichten. Sollte eine reservierte Buchung seitens des Vermieters aufgrund eines technischen Defekts am Fahrzeug oder höherer Gewalt nicht eingehalten werden können so haftet dieser nicht mit einer Schadenersatzzahlung. Der Vermieter ist dann berechtigt einen Ersatztermin zur Nacherfüllung bekanntzugeben oder kann die Nacherfüllung verweigern. Die Vorauszahlung ist in diesem zweiten Fall vom Vermieter zurückzuerstatten. Zusätzlich erworbene Versicherungsraten können nicht zurückerstattet werden. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Hierzu gehört insbesondere: erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters; nicht eingelöste Bankeinzüge/-Schecks ; gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ; mangelnde Pflege des Fahrzeuges ; unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch ; Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr ; die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter: ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt, dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandener Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen zu versucht ; dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt ; mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als 5 Bankarbeitstage im Verzug ist ; ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

Die Kosten auf Grund außerordentlicher Kündigung des Vertrages sind vollständig vom Mieter zu erstatten, hierzu zählen insbesondere auch Rückführungskosten zum Standort der ursprünglichen Fahrzeuganmietung.

§ 16 Betriebsmittel:

Der Mieter hat die Kosten für Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl, Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen der Flüssigkeiten notwendig ist.

§17 Haftung des Vermieters:

  1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungshilfen nach gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen und Gegenstände, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden: dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, ihrer Vertreter oder Erfüllungshilfen.

  3. Der Vermieter hat das Recht, im Einzelfall einen anderen als den gebuchten Fahrzeugtyp zur Nutzung bereitzustellen. Es muss sich jedoch um ein Fahrzeug ähnlichen Typs oder ähnlicher Leistung handeln.

  4. Im Falle der Buchung für ein Fahrevent ist der Vermieter berechtigt, bei der Unterschreitung einer Mindestteilnehmerzahl von 3 Personen je Fahrzeug und Tag, die Buchungen auf einen Alternativtermin oder ein Fahrzeug ähnlichen Typs umzubuchen.

§18 Vertragsstrafe:

Verstößt ein Mieter gegen §3, §8(1.) oder §9 so wird eine Vertragsstrafe von 100% der hinterlegten Kaution fällig. Der Vermieter behält sich vor, diesen Teil von der gezahlten Kaution einzubehalten oder von der hinterlegten Kreditkarte zu buchen. Zusätzlich verpflichtet sich der Mieter alle entstandenen Kosten durch z.B. polizeiliche Verfahren, Anwaltskosten, etc. zu übernehmen.

Bei riskanten Fahrmanöver, welche die GPS Box aufzeichnet ist eine Vertragsstrafe von 200,00 Euro zu leisten. Hierzu zählen über 30 km/h über dem Tempolimit zu fahren / Launch-Controll-Starts zu vollziehen / Burnouts zu machen und ähnlichem

Der Fahrer MUSS nüchtern sein, d.h. weder Alkohol noch BTM konsumiert haben. Bei Verstoß wird die gesamte Kaution einbehalten.

Tiermitnahmen sind untersagt. Bei Verstoß sind 250 Euro Vertragsstrafe sowie die Kosten der Reinigung zu tragen.

Vollzieht der Fahrer ein „Straßen-Rennen“ gegen andere Fahrzeuge ist eine Vertragsstrafe von 500,00 Euro zu leisten.

Sind die Reifen oder die Bremsen nach der Mietung im Austauschwürdigen Zustand (Reifenprofil abgefahren / Bremsen verglüht) wird die Selbstbeteiligung von 5000,00€ fällig

§19 Gutscheine:

Der Gutschein gilt nur im Umfang des beschriebenen Inhalts und für das beschriebene Fahrzeug. Eine Einlösung der Gutscheine ist nur nach Verfügbarkeit der Fahrzeuge möglich, Ausnahmen kann der Vermieter gegen Aufpreis zulassen. Das Fahrzeug kann an den in Deutschland gelegenen Standorten abgeholt oder gegen einen Aufpreis an die Wunschadresse geliefert werden. Bei der Einlösung müssen der Originalgutschein sowie ein gültiger Personalausweis und Führerschein des Fahrers vorliegen. Ein Umtausch und eine – auch teilweise - Auszahlung des Gutscheins oder eines eventuellen Restguthabens ist nicht möglich. Eine Kombination mit weiteren Gutscheinen und/oder Rabatten ist ausgeschlossen. Bei der Einlösung wird ein Vertrag geschlossen, dessen Grundlage die verwendeten AGB’s des Ausstellers darstellen. Sollte es auf dem Gutschein nicht anders angegeben sein, gilt der normale Mietpreis als gewählte Miete.

Bei Verlust oder Diebstahl des Gutscheins übernimmt der Vermieter keine Haftung für eine unrechtmäßige Einlösung. Eine Ersatzausstellung ist bei Verlust oder Vernichtung nicht möglich. Der Gutschein kann nur in dem Land eingelöst werden, in dem er erworben wurde.

Widerrufsrecht für Verbraucher
Ist der Erwerber eines Gutscheins Verbraucher nach § 13 BGB, so steht ihr ein gesetzliches Widerrufsrecht nachfolgender Maßgabe zu:

Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht, Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

PROTEKTON RENT
Inh. Nico Becker

Techowpromenade 67, 13437 Berlin
Tel.: +49 (0)30 40 30 3399          E-Mail: kontakt@protekton.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Serviceleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Serviceleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Serviceleistungen entspricht.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir die geschuldete Serviceleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Serviceleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.

§20 Datenschutzklausel:

PROTEKTON by RENT-a-VISION / Nico Becker ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters / Fahrers werden für Zwecke der Vertragsgründung, -durchführung oder -beendigung von PROTEKTON oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüberhinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder Einwilligung.

Hinweis gemäß §28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit eine etwaige Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: PROTEKTON by RENT-a-VISION, Kennwort „Widerspruch“, Techowpromenade 67, 13437 Berlin oder per Email an: kontakt@protekton.de

§21 Salvatorische Klausel:

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Das Angebot gilt nur bei Verfügbarkeit vor Ort. Jede Mietanfrage wird individuell entschieden. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

§22 GPS Tracking

Der Mieter wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass alle Fahrzeuge aus Sicherheitsgründen mit permanenten fest verbauten „GPS Trackern“ ausgestattet sind. Diese dürfen in keinem Falle eigenständig demontiert oder manipuliert werden. Die durch die Ortung erhobenen Daten werden gem. geltendem BDSG behandelt und werden lediglich innerbetrieblich genutzt und ggf. gewertet. Der Mieter beurkundet mit Abschluss des Vertrages sein uneingeschränktes Einverständnis zur Erhebung und Nutzung jeglicher Daten, welche durch die verbauten Gerätschaften erhoben werden.

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